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Allgemeine Einkaufsbedingungen von Samplision GmbH & Co.KG


1. Geltungsbereich

1.1. Diese Einkaufsbedingungen gelten für Verträge mit Samplision GmbH & Co.KG über den Einkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Waren“ oder „Produkte“ ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer diese selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft. Sie gelten entsprechend auch für den Bezug von Werk- und Dienstleistungen. An die Stelle der Annahme der gelieferten Produkte tritt bei Werkleistungen die Abnahme und bei Dienstleistungen die Erbringung der Dienstleistung. Die Einkaufsbedingungen gelten nur, wenn der Verkäufer Unternehmer (§ 14 Bürgerliches Gesetzbuch; „BGB“), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

1.2. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Verkäufers werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir eine Lieferung des Verkäufers in Kenntnis seiner entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen vorbehaltlos annehmen.

1.3. Im Einzelfall getroffene individuelle Abreden haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Einkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Abreden ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

1.4. Rechte, die uns nach den gesetzlichen Vorschriften über diese Einkaufsbedingungen hinaus zustehen, bleiben unberührt. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine Klarstellung gelten die gesetzlichen Regelungen, soweit sie in diesen Einkaufsbedingungen nicht unmittelbar geändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

1.5. Die Einkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über die Lieferung beweglicher Sachen und/oder Dienstleistungen mit demselben Verkäufer, ohne dass die Samplision GmbH & Co.KG in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste; die jeweils aktuelle Fassung der Einkaufsbedingungen ist unter www.samplision.de abrufbar.

2. Vertragsabschluss

2.1. Unsere Bestellung gilt frühestens als verbindlich, wenn wir diese schriftlich erklären oder bestätigen. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreibund Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Verkäufer zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

2.2. Eine mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellte Bestellung, bei der Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen, gilt als schriftlich.

Die Bestellung kann darüber hinaus auch per EMail oder Telefax erfolgen. Unser Schweigen auf Angebote, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Verkäufers gilt nur dann als Zustimmung, sofern dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. 

Wir erwarten eine vorbehaltlose schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers mit Angabe unserer Bestell- und Materialnummer/Bezeichnung innerhalb von fünf Werktagen nach Bestelldatum, sofern wir nicht ausdrücklich schriftlich auf eine Auftragsbestätigung verzichtet haben. 

Eine verspätete Annahme des Angebots gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.

2.3. Angebote und Kostenvoranschläge des Verkäufers sind kostenfrei abzugeben, es sei denn, dass schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

2.4. Die Bestellung steht unter dem Vorbehalt der Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) sowie der Einhaltung der Vorgaben der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS) und der Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroStoffV) vom 19.04.2013 sowie der Nichtverwendung von Konfliktmaterialen gemäß „Dodd-Frank Act“. Der Verkäufer bestätigt, dass die vorstehenden Vorgaben eingehalten sind.

Der Verkäufer wird den Auftraggeber von allen Verbindlichkeiten, Ausgaben und Schäden freistellen, die durch den Verkäufer, aufgrund einer von diesem zu vertretenden Verletzung der vorgenannten Vorschriften, verursacht worden sind.

2.5. Der Verkäufer hat uns vor Vertragsabschluss schriftlich zu informieren, falls die bestellte Ware nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Vorschriften einer Exportkontrolle oder anderen Beschränkungen der Verkehrsfähigkeit („Exportkontrolle“) unterliegt. Unterliegt die bestellte Ware einer Exportkontrolle, verneint der Verkäufer dies aber oder unterlässt er die Information nach Satz 1, ist der Auftraggeber berechtigt, ohne Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Weiterhin ist der Verkäufer verpflichtet, den Auftraggeber von Forderungen Dritter (z.B. Schadensersatz; Bußgelder) freizustellen, die darauf beruhen, dass die bestellte Ware einer Exportkontrolle unterliegt, soweit den Auftraggeber kein eigenes Verschulden trifft. Dies gilt nicht, wenn der Verkäufer die unterlassene oder fehlerhafte Information nach Satz 1 nicht zu vertreten hat.

Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers werden hierdurch nicht ausgeschlossen.

2.6. Bei Vertragsabschluss über eine Kalibrierleistung gilt:

Der Verkäufer erklärt, dass es sich um eine akkreditierte Kalibrierung handelt (DIN EN ISO/IEC 17025). Die Lieferung hat einschließlich Kalibrierschein mit mindestens folgenden Angaben zu erfolgen: Seriennummer, Gegenstand, Hersteller,Typ, richtiger Wert, angezeigter Wert, Messunsicherheit, Messabweichungen, Umgebungsbedingungen, verwendete Normale, Bestätigung der Rückführbarkeit und Messunsicherheitsangabe nach DIN EN ISO/IEC 17025, Angabe des Kalibrierverfahrens, Datum, Stempel und Unterschrift. Sollte im Einzelfall eine akkreditierte Kalibrierung nach DIN EN ISO/IEC 17025 nicht möglich sein, so ist dies vorher mit dem Auftraggeber abzustimmen.

3. Vertragserfüllung

3.1. Der in der Bestellung angegebene Liefertermin ist bindend. Die Lieferung muss in Ausführung, Umfang und Einteilung der Bestellung entsprechen und termingerecht ausgeführt werden.

Die Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Bestellung. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie zwei Wochen ab Vertragsabschluss. Zum vereinbarten Anliefertermin muss die Ware bei der von uns angegebenen Lieferanschrift eingegangen sein. Der Versand der Ware ist uns auf Nachfrage unverzüglich anzuzeigen.

3.2. Sofern für den Verkäufer erkennbar wird, dass der vereinbarte Liefertermin nicht eingehalten werden kann, ist uns dies unverzüglich (soweit nicht anders vereinbart) schriftlich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung anzuzeigen, ohne dass dadurch die Verpflichtung des Verkäufers zur termingerechten Lieferung berührt wird.

3.3. Erbringt der Verkäufer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in 3.4. bleiben unberührt.

3.4. Die Annahme der verspäteten Lieferung stellt keinen Verzicht auf Schadensersatzansprüche dar.

3.5. Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Bestellnummer, genaue Bezeichnung der Ware, Materialnummer oder Artikelnummer, der gelieferten Menge je Position beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten.

3.6. Soweit vorhanden, sind Datenblätter und bei Gefahrstoffen die Sicherheitsdatenblätter mitzuliefern.

3.7. Bei der Vertragserfüllung eingesetzte Zulieferer/Subunternehmer des Verkäufers gelten als dessen Erfüllungsgehilfen.

4. Abtretung, Eigentumsvorbehalt

4.1. Der Verkäufer kann seine Forderungen gegen uns nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung an Dritte abtreten oder durch Dritte einziehen lassen, es sei denn, es handelt sich um Forderungen, die rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten sind. Ist im Falle verweigerter Zustimmung die Abtretung einer Geldforderung gemäß § 354a HGB dennoch wirksam, hat der Abtretende uns alle eventuell im Zusammenhang mit der Abtretung entstehenden Mehrkosten zu ersetzen.

4.2. Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Verkäufers auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

5. Arbeitsergebnisse, Nutzungsrechte

5.1. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber unwiderruflich und ausschließlich sämtliche Rechte an den Arbeitsergebnissen i.S.v. Ziffer 5.2 ein, insbesondere urheberrechtliche Nutzungsrechte und Nutzungsrechte an verwandten Schutzrechten i.S.d. Urheberrechts (einschließlich aller Entwicklungsstufen) sowie Nutzungs- und soweit möglich Inhaberrechte an sonstigen Immaterialgüterrechten, die er während der Zeit und unter dem Vertrag für den Auftraggeber aufgrund seiner Leistungen erwirbt oder bereits erworben hat, und zwar zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkt, wenn diese im Zusammenhang mit den geschäftlichen Aktivitäten für den Auftraggeber vom Auftragnehmer erworben wurden, und/oder – unter Verwendung von Material und/oder Arbeitszeit, die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurde, entwickelt oder erworben wurden, und/oder – mit seiner Arbeit während des Zeitraums des Auftragsverhältnisses mit dem Auftraggeber zusammenhängen.

5.2. Zu den Arbeitsergebnissen gehören alle durch das deutsche Urhebergesetz geschützten Werke sowie andere registrierte oder nicht registrierte, angemeldete oder (noch) nicht angemeldete, schutzrechtsfähige oder nicht schutzrechtsfähige Immaterialgüterrechte, insbesondere (ohne hierauf beschränkt zu sein) Computerprogramme bzw. Software, jede Form von Quellcode, Objektcode und jede andere Form von Code, APIs, Softwarebeschreibungen (z.B. Pflichtenhefte, Grob- und Feinspezifikationen), Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art (z.B. Pläne, Skizzen, Tabellen), schriftliche Unterlagen (z.B. Dokumentationen und Handbücher), Schulungsmaterial, Datenbanken, sowie sonstige Bild- und Sprachwerke, auch wenn sie nicht urheberrechtsfähig sind (z.B. einfache Kopien), Patente und Gebrauchsmuster, Marken, Geschmacksmuster bzw. Designs, Geschäftsgeheimnisse und Know-How (i. S. v. nicht öffentlich zugänglichem Wissen, das z.B. für die Nutzung oder Weiterentwicklung von Soft- oder Hardwarekomponenten nützlich oder erforderlich ist).

5.3. Bezüglich (i) der Rechte des Auftragnehmers an eigenen Planungsverfahren, Methoden und sonstigem Know‐how des Auftragnehmers (Background‐Know‐how) und/oder (ii) geistiger Eigentumsrechte und/oder gewerblicher Schutzrechte des Auftragnehmers, die bereits vor Abschluss des Vertrages oder des diesbezüglichen Leistungsbeginns, je nachdem welcher Zeitpunkt der frühere ist, bestehen (Background-IP), räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein nicht ausschließliches, übertragbares, unentgeltliches, unwiderrufliches, unterlizenzierbares weltweites und zeitlich unbeschränktes Recht zur Nutzung der in den Arbeitsergebnissen enthaltenen Back-ground-Know-how und/oder Background-IP ein.

5.4. An Standardsoftware räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein nicht ausschließliches,  unwiderruf-liches, räumlich, inhaltlich und – so weit nicht ausdrücklich eine zeitlich beschränkte Überlassung der Standardsoftware vereinbart wurde – zeitlich unbeschränktes, unterlizenzierbares Nutzungsrecht ein.

5.5. Sofern diese Rechteeinräumung die vorherige Einräumung an den Auftragnehmer durch Dritte voraussetzt, garantiert der Auftragnehmer, eine den Anforderungen der Ziffer 5 genügende Vereinbarung mit dem Dritten zu schließen oder geschlossen zu haben.

6. Gefahrübergang, Mängelrüge

6.1. Nach Annahme der Ware an der in der Bestellung genannten Lieferanschrift geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf uns über. Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage sowie bei sonstigen erfolgsbezogenen zu erbringenden Leistungen geht diese Gefahr mit erfolgreicher Abnahme auf uns über.

6.2. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§ 377 HGB) mit folgender Maßgabe: 
Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Sofern die Produkte durch die Untersuchung unverkäuflich werden, reicht eine Stichprobe von 0,5 % der gelieferten Produkte insoweit aus. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie bei offenen Mängeln innerhalb von 14 Arbeitstagen ab Lieferung, bei versteckten Mängeln innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Ihrer Entdeckung gegenüber dem Verkäufer erfolgt.

6.3. Sind einzelne Stichproben einer Produktsendung mangelhaft, so können wir nach eigener Wahl die Aussonderung der mangelhaften Stücke durch den Verkäufer verlangen oder wegen der gesamten Produktsendung Mängelansprüche geltend machen. Sofern infolge von Mängeln der Produkte eine über das übliche Maß der Eingangskontrolle hinausgehende Untersuchung der Produkte erforderlich wird, hat der Verkäufer die Kosten dieser Untersuchung zu tragen.

7. Rechnungsstellung, Zahlung

7.1. Rechnungen müssen den Voraussetzungen der §§ 14, 14a UStG genügen und sind nach vollständiger Lieferung, Fertigstellung von Leistungen und Inbetriebnahme oder bei erfolgsbezogenen Leistungen nach deren Abnahme für jede Bestellung gesondert, unter jeweiliger Angabe der Bestellnummer, Bestelldatum und Verkäufernummer einzureichen. Rechnungen ohne Bestellnummer, Bestelldatum oder Verkäufernummer gelten als nicht ordnungsgemäß.

Den Rechnungen beizulegen sind Stundennachweise, sowie vereinbarte Informationen und Unterlagen.

7.2. Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Verkäufers (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten im Sinne des § 448 BGB (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- oder Haftpflichtversicherungen und Zölle) ein. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten, sofern er nicht ausdrücklich als Nettopreis bezeichnet wurde. (Die Mehrwertsteuer ist in allen Rechnungen gesondert auszuweisen.) Verpackungsmaterial hat der Verkäufer auf unser Verlangen zurückzunehmen.

7.3. Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und

Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme sowie einer ggfs. vereinbarten Übergabe von Unterlagen durch den Verkäufer (z.B. Materialtests, Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Die Zahlung erfolgt unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung.

7.4. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer zustehen.

7.5. Zahlungen erfolgen nur an den Verkäufer. Gegenansprüche des Verkäufers berechtigen ihn nur zur Aufrechnung, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Verkäufer nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

7.6. Die Bezahlung einer Rechnung des Verkäufers ohne die Geltendmachung von Einreden oder die Erklärung über die Bezahlung durch uns, sind nicht als bestätigendes Schuldanerkenntnis der Forderung zu werten.

7.7. Rechnungen sind elektronisch (bevorzugt als PDF) an die in der Bestellung angegebene E-Mail-Adresse zu senden.

Rechte bei Mängeln

8.1. Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit diese Einkaufsbedingungen nichts Abweichendes bestimmen.

8.2. Der Verkäufer übernimmt die Haftung dafür, dass die Lieferungen und Leistungen dem neuesten Stand der Wissenschaft und Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen sowie den Vorschriften und Richtlinien entsprechen.

8.3. Sind Maschinen, Geräte oder Anlagen Gegenstand der Lieferung, müssen diese den Anforderungen der zum Zeitpunkt der Vertragserfüllung geltenden besonderen Sicherheitsbestimmungen für Maschinen und Anlagen entsprechen und eine CE-Kennzeichnung besitzen.

8.4. Unsere Zustimmung zu Zeichnungen, Berechnungen oder anderen technischen Unterlagen des Verkäufers berührt nicht seine Verantwortung für Mängel und das Einstehen müssen für von ihm übernommene Garantien.

8.5. Die Entgegennahme der Produkte sowie die Verarbeitung, Bezahlung und Nachbestellung von noch nicht als mangelhaft erkannter und gerügter Produkte stellen keine Genehmigung der Lieferung und keinen Verzicht auf Mängelansprüche dar.

8.6. Wir sind nach unserer Wahl berechtigt, Nacherfüllung durch Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Neuherstellung nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Der Verkäufer hat die uns entstehenden Schäden sowie die gesamten Kosten und Aufwendungen der Nacherfüllung, die Kosten der Fehlersuche, die Nachrüstkosten, die Aus- und Einbaukosten, die Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu ersetzen. Ist die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist nicht erfolgt oder fehlgeschlagen oder war die Fristsetzung entbehrlich, können wir vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern und nach den gesetzlichen Bestimmungen Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Der Verkäufer trägt Kosten und Gefahr der Rücksendung mangelhafter Lieferungen. Stehen uns Garantieansprüche zu, die über die gesetzlichen Rechte bei Mängeln hinausgehen, bleiben diese hiervon unberührt.

8.7. Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb der von uns gesetzten  angemessenen Frist nicht nach, ohne das Recht zu haben, die Nacherfüllung zu verweigern, sind wir außerdem berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten und Gefahr selbst vorzunehmen oder von einem Dritten vornehmen zu lassen. Ist es aufgrund besonderer Dringlichkeit (z.B. zur Vermeidung einer Fertigungsunterbrechung) und/oder des anderenfalls zu erwartenden unangemessen hohen Schadens im Verhältnis zur Gewährleistungspflicht nicht mehr möglich, den Verkäufer von dem Mangel und dem drohenden Schaden zu unterrichten und ihm eine, wenn auch kurze Frist zur Abhilfe zu setzen, sind wir berechtigt, diese Maßnahme sofort und ohne vorherige Abstimmung durchzuführen.

8.8. Die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit § 438 BGB eine längere Verjährungsfrist vorsieht, bleibt § 438 BGB unberührt. Ist eine Abnahme vereinbart, beginnt die Verjährung mit Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln. Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen Samplision GmbH & Co.KG geltend machen kann.

8.9. Für die Dauer, in der Produkte während der Nachbesserung nicht in unserem Betrieb verbleiben, ist die Verjährung für unsere Mängelansprüche gehemmt.

8.10. Im Falle der Nachbesserung oder Nachlieferung beginnt die Verjährungsfrist neu. Im Falle der Nachbesserung gilt dies jedoch nur, soweit es sich um denselben Mangel oder die Folgen einer mangelhaften Nachbesserung handelt sowie wenn der Verkäufer nicht in Ausführung einer ihn (vermeintlich) treffenden Pflicht zur Nacherfüllung, sondern rein aus Kulanz oder ähnlichen Gründen handelt, etwa wenn nur ein geringfügiger Mangel vorliegt, der ohne nennenswerten Aufwand beseitigt wird.

9. Ersatzteile

Der Verkäufer ist verpflichtet, Ersatzteile zu den an uns gelieferten Produkten für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren nach der Lieferung vorzuhalten. Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion von Ersatzteilen für die an uns gelieferten Produkte einzustellen, wird er uns dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen. Diese Entscheidung muss – vorbehaltlich des Absatzes 1 – mindestens 6 Monate vor der Einstellung der Produktion liegen.

10. Verletzung gewerblicher Schutzrechte 

Der Verkäufer übernimmt die Haftung dafür, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung und der vertragsgemäßen Nutzung der Produkte durch uns keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Sofern wir aufgrund der Lieferung und vertragsgemäßen Nutzung der Produkte von einem Dritten wegen einer durch den Verkäufer zu vertretenden Verletzung solcher Rechte in Anspruch genommen werden, ist der Verkäufer verpflichtet, uns von diesen Ansprüchen freizustellen und uns sämtliche notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten sowie, nach unserer Wahl, die erforderlichen Lizenzen vom Schutzrechtsinhaber zu erwerben oder die gelieferten Produkte zurück zu nehmen.

11. Produkthaftung, Versicherung

11.1. Der Verkäufer stellt uns von allen Ansprüchen Dritter aus in- oder ausländischer Produkthaftung frei, die auf einen Fehler des von ihm gelieferten Produktes zurückzuführen sind, soweit er für den Produktfehler und den eingetretenen Schaden nach produkthaftungsrechtlichen Grundsätzen verantwortlich ist.

11.2. Im Rahmen der Freistellungsverpflichtung hat uns der Verkäufer auch solche Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter und/oder von uns durchgeführten Vorsorgemaßnahmen gegen eine Inanspruchnahme aus Produkthaftung, insbesondere einer Warn-, Austausch- oder Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen werden wir den Verkäufer, soweit möglich und zumutbar, unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Ebenso hat der Verkäufer die Kosten der Rechtsverfolgung/-verteidigung zu tragen, die uns in diesem Zusammenhang entstehen.

11.3. Der Verkäufer hat sich gegen alle Risiken aus Produkthaftung in Höhe von mindestens EUR 3.000.000,00 pro Haftungsfall zu versichern und weist uns dies auf Verlangen durch Vorlage einer gültigen Versicherungsbestätigung nach.

11.4. Soweit nicht anders vereinbart, hat der Verkäufer, sofern dies mit angemessenem Aufwand möglich ist, seine Produkte dauerhaft so zu kennzeichnen, dass sie ihn als Hersteller erkennen lassen.

12. Überlassung von Gegenständen und Herstellung von Werkzeugen

12.1. Wir behalten uns das Eigentum und/oder sämtliche Urheber- und sonstige Schutzrechte an Fertigungsmitteln aller Art (wie Beistellungen, Vorrichtungen, Werkzeuge, Druckvorlagen, Muster, Modelle, Werknormen, Zeichnungen, Software und sonstigen Gegenständen) vor, die wir dem Verkäufer zur Herstellung der Produkte oder aus sonstigen Gründen überlassen.

12.2. Werknormen, Zeichnungen, Software und sonstige Unterlagen werden in deutscher oder in englischer Sprache zur Verfügung gestellt.

12.3. An den vom Verkäufer für uns hergestellten Fertigungsmitteln, die wir dem Verkäufer bezahlen, erlangen wir mit deren Fertigstellung – soweit eigentumsfähig – das Eigentum sowie sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte an entstehenden gewerblichen oder sonstigen Schutzrechten.

Die Fertigungsmittel sind als unser Eigentum zu kennzeichnen. Wir überlassen dem Verkäufer diese Fertigungsmittel unentgeltlich für die Herstellung der bestellten Ware.

12.4. Der Verkäufer ist verpflichtet, diese Fertigungsmittel ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Produkte oder nach sonstigen Vorgaben von uns zu verwenden. Dritten dürfen diese Fertigungsmittel nicht zugänglich gemacht werden. Über Anfragen Dritter hat der Verkäufer uns unverzüglich Bericht zu erstatten. Zu Kopien, Nachbauten oder sonstigen Vervielfältigungen der Fertigungsmittel ist der Verkäufer nicht berechtigt.

12.5. Der Verkäufer hat die Fertigungsmittel ohne Aufforderung unverzüglich auf seine Kosten an uns zurückzusenden, sofern deren Überlassung für die Herstellung der bestellten Ware nicht mehr erforderlich ist oder Verhandlungen nicht zum Vertragsabschluss führen. Ein Zurückbehaltungsrecht an den Fertigungsmitteln steht dem Verkäufer nicht zu.

12.6. Eine Verarbeitung oder Umbildung durch den Verkäufer an Gegenständen gem. Ziff. 11.1 ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung und nach unseren Vorgaben zulässig. Die Verarbeitung oder Umbildung wird für uns vorgenommen. Sofern solche Gegenstände mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet werden, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Gegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

12.7. Der Verkäufer ist verpflichtet, die Fertigungsmittel sorgfältig zu behandeln, sachgerecht aufzubewahren und diese nur mit unserem schriftlichen Einverständnis zu entsorgen, auch wenn über einen längeren Zeitraum hin keine Lieferungen mehr mit diesen Fertigungsmitteln für uns erfolgt sind.

12.8. Bedienungsanleitungen, Prüfprotokolle u.a. Dokumente, die im Rahmen der erworbenen Gegenstände für den Weiterverkauf von Samplision GmbH & Co.KG erstellt wurden, sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht an Dritte oder für eigene Zwecke des Verkäufers eingesetzt werden.  

12.9. Der Verkäufer ist verpflichtet, ggf. erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an den ihm überlassenen Fertigungsmitteln in Absprache mit uns rechtzeitig durchzuführen. Auftretende Schäden hat er uns unverzüglich anzuzeigen.

13. Geheimhaltung, Werbung

13.1. „Vertrauliche Informationen“ sind alle finanziellen, technischen, wirtschaftlichen, rechtlichen, steuerlichen, die Geschäftstätigkeit, die Mitarbeiter oder die Geschäftsführung betreffenden oder sonstigen Informationen (einschließlich Daten, Aufzeichnungen, Know-how und insbesondere Informationen über Produkte, Herstellungsprozesse, Zeichnungen, CAD- und Fertigungsunterlagen, Qualitätsinformationen, mechanische oder elektrische Bauteile, Skizzen oder Entwürfe, Werkstoffe, Muster, Proben, Spezifikationen und Messergebnisse, Module, technische Ausstattung, Prototypen, Geschäftsgeheimnisse, geschäftliche Beziehungen, Geschäftsstrategien, Businesspläne, Finanzplanung, Personalangelegenheiten), welche sich auf uns oder mit uns verbundene Unternehmen beziehen und welche der Verkäufer, seinen Organen, Mitarbeitern, Beratern oder sonstigen für ihn tätigen Dritten direkt oder indirekt von uns oder einem mit uns verbundenen Unternehmen zugänglich gemacht werden oder dem Verkäufer auf sonstige Weise zur Kenntnis gelangen. Ob und auf welchem Trägermedium die Informationen verkörpert sind, ist unerheblich; insbesondere sind auch mündliche Informationen erfasst. Unerheblich ist auch, ob Dokumente oder andere Trägermedien von uns oder anderen erstellt wurden, sofern sie Informationen verkörpern, die sich auf uns oder ein mit uns verbundenes Unternehmen beziehen. Eine Information gilt nicht als vertraulich, wenn sie i) zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch den Verkäufer bereits öffentlich bekannt war oder ii) danach öffentlich bekannt wurde, ohne dass ein Verstoß gegen diese Ziffer 13 oder gegen Vertraulichkeitsverpflichtungen Berechtigter Personen des Verkäufers vorliegt.

13.2. „Berechtigte Personen“ sind der Verkäufer, seine Mitarbeiter, sofern sie jeweils einer den Schutz dieser Ziffer 13 nicht unterschreitenden Vertraulichkeitsverpflichtung gegenüber dem Verkäufer unterliegen und mit dem Vorhaben notwendigerweise zu befassen sind. Berechtigte Personen sind ferner beruflich oder vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtete Berater des Verkäufers.

13.3. Der Verkäufer wird die Vertraulichen Informationen für eine Dauer von 3 Jahren über das Geschäftsverhältnis hinaus streng vertraulich behandeln und sie Dritten, die nicht Berechtigte Personen sind, weder weiterleiten noch auf sonstige Weise zugänglich machen sowie geeignete Vorkehrungen zum Schutz der Vertraulichen Informationen treffen, mindestens aber diejenigen Vorkehrungen, mit denen der Verkäufer besonders sensible Informationen über sein eigenes Unternehmen schützt.

13.4. Der Verkäufer wird die Vertraulichen Informationen ausschließlich zur Durchführung des Vertrags verwenden. Insbesondere wird der Verkäufer die Vertraulichen Informationen nicht nutzen, um sich im Wettbewerb einen geschäftlichen Vorteil gegenüber Samplision GmbH & Co.KG, einem mit diesem Verbundenen Unternehmen oder Dritten zu verschaffen. Vervielfältigungen sind nur insoweit zulässig, wie dies mit dem Vertragszweck vereinbar ist und sind ebenfalls vertraulich zu behandeln.

13.5. Der Verkäufer wird sämtliche Berechtigten Personen, die Vertrauliche Informationen erhalten, über Inhalt und Umfang der Rechte und Pflichten aus dieser Ziffer 13 informieren und sicherstellen, dass alle Berechtigten Personen die hierin enthaltenen Bestimmungen einhalten.

13.6. Der Verkäufer wird nach Aufforderung der Samplision GmbH & Co.KG sämtliche Dokumente und sonstige Trägermedien nach Wahl zurückgeben, zerstören oder löschen, soweit sie Vertrauliche Informationen enthalten, es sei denn, der Verkäufer ist gesetzlich oder durch Anordnung eines zuständigen Gerichts oder einer zuständigen Behörde oder sonstigen Einrichtung zur Aufbewahrung verpflichtet. Vertrauliche Informationen, die in routinemäßig elektronisch abgespeicherten Dateien enthalten sind, müssen nicht gelöscht werden, soweit dies nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre. Der Verkäufer hat Samplision GmbH & Co.KG nach Aufforderung unter Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen, welche Vertraulichen Informationen zurückgegeben, zerstört oder gelöscht worden sind und welche nicht.

13.7. Ergänzend zu diesen Einkaufsbedingungen kann eine separate und ausführliche Geheimhaltungserklärung vereinbart werden. Zu dieser Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitserklärung gelten diese Einkaufsbedingungen nachrangig und ergänzend.

13.8. Der Verkäufer darf sich auf die Geschäftsverbindung mit uns auf Abbildungen, in Prospekten und Werbeschriften nur nach unserer schriftlichen Zustimmung berufen. Wir werden diese nicht aus unbilligen Gründen verweigern.

14. Höhere Gewalt

14.1. Sofern wir durch höhere Gewalt an der Erfüllung unserer vertraglichen Pflichten, insbesondere an der Annahme der Produkte gehindert sind, werden wir für die Dauer des Hindernisses sowie einer angemessenen Anlaufzeit von der Leistungspflicht frei, ohne dem Verkäufer zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Dasselbe gilt, sofern uns die Erfüllung unserer Pflichten durch unvorhersehbare und von uns nicht zu vertretende Umstände, insbesondere durch Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Energiemangel oder wesentliche Betriebsstörungen, unzumutbar erschwert oder vorübergehend unmöglich gemacht wird.

14.2. Wir sind berechtigt, ganz oder teilweise von dem Vertrag zurückzutreten, wenn ein solches Hindernis mehr als vier Monate andauert und an der Erfüllung des Vertrages infolge des Hindernisses für uns kein Interesse mehr besteht. Auf Verlangen des Verkäufers werden wir nach Ablauf der Frist erklären, ob wir von unserem Rücktrittsrecht Gebrauch machen oder die Ware innerhalb einer angemessenen Frist annehmen werden.

15. Datenschutz und Sicherheit

15.1. Der Verkäufer verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber, personenbezogene Daten im Einklang mit der EU-Datenschutzgrundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679, „DSGVO“) und allen weiteren anwendbaren Datenschutzgesetzen zu verarbeiten, insbesondere geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um den Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen zu gewährleisten. Der Verkäufer ist verpflichtet, seine Beschäftigten und ggf. eingebundenen Auftragsverarbeiter über die einschlägigen gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Datenschutz-vorschriften zu unterrichten und sie auf deren Einhaltung und zur Vertraulichkeit zu verpflichten.

15.2. Im Falle der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Verkäufer im Auftrag des Auftraggebers ist im Vorfeld der jeweiligen Datenverarbeitung eine entsprechende Zusatzvereinbarung gem. Art. 28 DSGVO abzuschließen. Der Verkäufer sichert zu, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten ausschließlich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stattfindet. Jede Verlagerung in ein Drittland bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers in Textform und darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO erfüllt sind und etwaige darüberhinausgehende erforderliche Maßnahmen getroffen sind.

15.3. Der Verkäufer ist verpflichtet, die vertragsgegenständlichen Leistungen nach dem Stand der Technik in der Informationssicherheit so zu erbringen, dass die Sicherheit, Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Belastbarkeit der ITSysteme und Unternehmensdaten des Auftraggebers nicht beeinträchtigt oder gefährdet werden. Der Auftragnehmer wird ein dem Risiko angemessenes Sicherheitsniveau gewährleisten. Unternehmensdaten im Sinne dieser Ziffer sind alle schützenswerten Informationen des Auftraggebers, zu denen auch personenbezogene Daten gehören.

16. Haftung

Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur, sofern wesentliche Pflichten, d.h. Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf, verletzt werden. Bei Verletzung solcher Pflichten ist die Haftung von uns auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen des Vertrages typischerweise gerechnet werden muss. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie einer zwingenden gesetzlichen Haftung für Produktfehler.

17. Verhalten des Verkäufers

17.1. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Gesetze der jeweils anwendbaren Rechtsordnung(en) einzuhalten, keine Form von Korruption und Bestechung zu tolerieren, die Grundrechte der Mitarbeiter sowie das Verbot von Kinder- und Zwangsarbeit zu beachten. Er wird im Übrigen Verantwortung für die Gesundheit und Sicherheit seiner Mitarbeiter am Arbeitsplatz übernehmen, für gerechte Entlohnung und Arbeitszeiten sorgen, die Umweltschutzgesetze beachten und die Einhaltung dieser Prinzipien bei seinen Zulieferern/Subunternehmern bestmöglich fördern und einfordern.

17.2. Der Verkäufer verpflichtet sich, den Auftraggeber jeglichen Ansprüchen und Forderungen, welche Dritte im Zusammenhang mit Verstößen des Verkäufers gegen das Mindestlohngesetz (MiLoG) gegen den Auftraggeber geltend machen, freizustellen. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Auftraggeber oder dessen Erfüllungsgehilfen in diesem Einzelfall nachweislich selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig die Regelung des MiLoG verletzt haben. Zu den Ansprüchen und Forderungen Dritter im vorstehenden Sinne zählen insbesondere Forderungen von eigenen Arbeitnehmern, Forderungen von Arbeitnehmern von Nachunternehmern und beauftragten Verleihbetrieben sowie behördliche Forderungen inklusive etwaig rechtskräftig festgesetzter Bußgelder.

17.3. Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Auftraggeber bei der Vertragserfüllung eingesetzte Zulieferer/ Subunternehmen auf Anfrage zu benennen, sofern ein berechtigtes Interesse des Auftraggebers gegeben ist. Ein berechtigtes Interesse ist insbesondere dann gegeben, wenn gegen den Auftraggeber von Dritten Ansprüche geltend gemacht werden, deren Grundlage aus der Sphäre der Zulieferer/Subunternehmen stammt.

17.4. Der Verkäufer verpflichtet sich, soweit vorhanden, eine Kopie seiner Zertifizierungsurkunde nach DIN EN ISO 9000ff bzw. seiner DAkkS Zertifikate zur Einstufung in unserer Verkäuferdatei zukommen zu lassen. Diese dienen als Nachweis, dass das QM-System des Verkäufers den Anforderungen nach DIN EN ISO 9000ff entspricht bzw. für welche Bereiche der Verkäufer akkreditiert ist. Die Einstufung wird aufgrund der Ergebnisse der Geschäftsbeziehung mit dem Verkäufer periodisch aktualisiert.

18. Schlussbestimmungen

18.1. Im Falle der Zahlungseinstellung des Verkäufers oder der Beantragung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verkäufers sind wir berechtigt, ganz oder teilweise von dem Vertrag zurückzutreten.

18.2. Erfüllungsort ist die von uns genannte Lieferanschrift.

18.3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Verkäufer ist Frankfurt am Main, wenn der Verkäufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir können den Verkäufer jedoch auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand verklagen.

18.4. Für die Rechtsbeziehungen des Verkäufers zu uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

 

Stand 29.10.2023